Geschäftsordnung der BAG Wissenschaft, Hochschule, Technologiepolitik (BAG-WHT-GO)
Grundlage dieser Geschäftsordnung ist das BAG-Statut von Bündnis 90/Die Grünen in der Fassung vom 17.11.2012. Sie ersetzt die am 4. Juli 2003 beschlossene Geschäftsordnung.
§ 0. Selbstverständnis
Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft Wissenschaft, Hochschule, Technologiepolitik (BAG WHT) ist es nach § 1 und § 3 (1) des BAG-Statut, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik in den Themenfeldern der Wissenschafts- und Forschungspolitik, der Hochschulpolitik und der Frage studentischer Belange sowie der Technologiepolitik und Technikfolgenabschätzung zu erarbeiten und damit an der Weiterentwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitzuwirken. Die BAG WHT erschließt Fachwissen zu diesen Themenfeldern, vernetzt die inhaltliche und politische Arbeit der entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaften, stellt Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen her, spricht Zielgruppen an und berät Parteiorganen und Fraktionen.
§ 1. Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder der BAG WHT sind (§ 5 BAG-Statut):
- jeweils zwei Delegierte aus den sechzehn Bundesländern, die vom Landesverband entsandt werden; dies muss den SprecherInnen und dem Bundesverband bekannt gegeben werden;
- eine den Bundesvorstand vertretende Person;
- je ein Delegierter oder eine Delegierte der Bundestagsfraktion, der Europafraktion sowie jeder Landtagsfraktion;
- ein Delegierter oder eine Delegierte der Grünen Jugend.
(2) Die ordentlichen Mitglieder der BAG können sich durch Ersatzdelegierte vertreten lassen.
(3) Die BAG kann nach § 5 (3) BAG-Statut bis zu sechs kooptierte Mitglieder sowie bis zu sechs StellvertreterInnen der kooptierten Mitglieder wählen, in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren. Zwei dieser Mitglieder werden durch Campusgrün vorgeschlagen, dabei ist das Frauenstatut zu beachten.
(4) Die SprecherInnen der BAG sind nach § 5 (4) BAG-Statut stimmberechtigte Mitglieder der BAG.
(5) Alle anwesenden Mitglieder der BAG haben Rede- und Stimmrecht.
(6) Als Gäste ohne Stimmrecht können VertreterInnen der Heinrich-Böll-Stiftung an den Sitzungen teilnehmen. Weitere Gäste können nach Absprache mit den SprecherInnen an der Sitzung teilnehmen.
§ 2. Einladung zu Sitzungen, Öffentlichkeit
(1) Die BAG-SprecherInnen laden zu den Sitzungen (Tagungen nach § 8 BAG-Statut) der BAG ein. Es sollen drei Sitzungen pro Jahr stattfinden. Die Einladung soll mindestens vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Ihr muss eine vorläufige Tagesordnung beiliegen. Die gültige Tagesordnung ist zu Beginn jeder Sitzung durch die anwesenden BAG-Mitglieder zu beschließen.
(2) Die BAG-SprecherInnen sind verpflichtet, zu einer BAG-Sitzung einzuladen, wenn mindestens sechs Mitglieder aus mindestens sechs Bundesländern dies fordern. Voraussetzung für jede Einberufung ist, dass hinreichende Finanzmittel verfügbar sind.
(3) Der Bundesvorstand und die SprecherInnen der anderen BAGen sind über Termin und Tagesordnung der Sitzungen vorab zu unterrichten.
§ 3. Sitzungsleitung
Die BAG-SprecherInnen bereiten den Ablauf der Sitzungen vor. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung festgelegt. In der Regel nehmen die BAG-SprecherInnen diese Funktion wahr.
§ 4. Protokoll
(1) Es ist von jeder Sitzung der BAG ein Kurzprotokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der BAG sowie die wichtigsten Diskussionspunkte kurz skizziert. Die Protokollführung ist zu Beginn der Sitzung festzulegen. Dabei sollen alle Landesverbände gleichmäßig an der Protokollführung beteiligt werden. Das Protokoll wird möglichst bald nach der Sitzung, spätestens mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt. Es ist dem Bundesvorstand zur Kenntnis zu geben.
(2) Das Protokoll einer Sitzung gilt als bestätigt, wenn nicht spätestens auf der folgenden Sitzung Widerspruch erhoben oder Änderungswünsche geltend gemacht werden.
§ 5. Beschlüsse
(1) Die BAG ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Landesverbände vertreten sind. Die Beschlüsse der BAG werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Minderheitenmeinungen werden auf Antrag im Protokoll festgehalten.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Rückholanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden BAG-Mitglieder.
(3) Der Bundesvorstand und die SprecherInnen der anderen BAGen sind über politisch bedeutsame Beschlüsse umgehend nach den Tagungen zu unterrichten.
(4) Beschlüsse über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden sowie die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen müssen mit dem Bundesvorstand abgestimmt werden (§ 3 BAG-Statut).
(5) Die BAG gibt sich in Abstimmung mit dem Bundesvorstand eine Geschäftsordnung. Die Letztentscheidung über die Geschäftsordnung ist nach § 8 (3) BAG-Statut dem Bundesvorstand vorbehalten.
(6) Die BAG kann Meinungsbilder durchführen, an denen sich neben den stimmberechtigten Mitgliedern der BAG auch Gäste beteiligen können.
§ 6. Finanzregelungen
(1) Die BAG verfügt im Rahmen des Haushaltes der Bundespartei über ein eigenes Budget zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 9 BAG-Statut). Das Budget wird von den BAG-SprecherInnen bewirtschaftet. Dabei ist auf Sparsamkeit zu achten.
(2) Grundlage der Bewirtschaftung des Budgets sind die Erstattungsordnung des Bundesverbandes sowie die vom BAG-SprecherInnen-Rat beschlossenen Regelungen.
(3) Aus dem Budget werden insbesondere die Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme der beiden BAG-SprecherInnen, der kooptierten Mitglieder sowie der eingeladenen Gäste an Sitzungen der BAG bestritten. Die Landesverbände, die Grüne Jugend, die Fraktionen sowie der Bundesvorstand tragen die Kosten ihrer Delegierten in der Regel selbst. Darüber hinaus kann das Budget genutzt werden, um Raummiete, Sitzungsverpflegung, Kosten des Internetauftritts sowie mit der Arbeit der BAG in Zusammenhang stehende Aufwendungen der SprecherInnen zu finanzieren.
(4) Aus dem Budget können, sofern entsprechende Mittel vorhanden sind, Kosten beglichen werden, die im Zusammenhang mit Sitzungen von Arbeitsgruppen entstehen, die die BAG eingesetzt hat (Reisekosten, Übernachtungskosten, Raumkosten etc.).
(5) Zur Finanzierung von Veranstaltungen, Broschüren und Aktionen der BAG sind beim Bundesvorstand Mittel aus dem Aktionshaushalt zu beantragen.
§ 7. Wahl und Amtszeit der BAG-SprecherInnen
(1) Die BAG wählt aus ihrer Mitte zwei SprecherInnen (BAG-SprecherInnen), die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Dabei ist das Frauenstatut zu beachten.
(2) Jede der zwei SprecherInnen-Positionen ist getrennt in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereint
(3) Die Amtszeit der SprecherInnen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Antrag auf vorzeitige Abwahl der SprecherInnen ist mindestens 4 Wochen vor einer Sitzung schriftlich zu stellen.
(4) Die Neu- oder Wiederwahl von SprecherInnen soll vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden SprecherInnen erfolgen. Nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die bisherigen SprecherInnen so lange geschäftsführend im Amt, bis zwei neue SprecherInnen gewählt sind, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
(5) Analog zum hier definierten Verfahren kann die BAG zwei StellvertreterInnen der SprecherInnen wählen.
§ 8. Aufgaben der BAG-SprecherInnen
(1) Die SprecherInnen koordinieren gemeinsam die Arbeit innerhalb der BAG in Arbeitsteilung. Sie können Aufgaben an Mitglieder der BAG delegieren, worüber die BAG zu informieren ist.
(2) Die Sprecherinnen halten Arbeitskontakte zu den verschiedenen Einrichtungen, Verbänden und Gruppierungen aus Wissenschaft, Hochschule, Forschung und Technologiepolitik. Sie vertreten in Abstimmung mit dem Bundesvorstand die Politik von Bündnis 90/Die Grünen in den Themenbereichen Wissenschaft, Hochschule, Forschung und Technologiepolitik nach außen.
(3) Sie vertreten die BAG im BAG-SprecherInnen-Rat und auf der Bundesdelegiertenkonferenz sowie in weiteren Gremien und -arbeitskreisen. Sie halten Kontakt zur Bundestagsfraktion.
(4) Sie sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzung sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.
(5) Die SprecherInnen führen die Liste der Mitglieder sowie die zugehörigen Emailverteiler und sind für die Internetdarstellung der BAG verantwortlich.
(6) Sie sind für den Finanzhaushalt der BAG und für die Arbeitsplanung (am Ende des Vorjahres) sowie den Rechenschaftsbericht gegenüber dem Bundesvorstand (zu Beginn des Folgejahres) gemäß §6 (6) BAG-Statut verantwortlich.
(7) In Handlungsfeldern, in denen es Überlappungen mit den Arbeitsgegenständen anderer Bundesarbeitsgemeinschaften gibt, stimmen die SprecherInnen sich mit deren SprecherInnen ab.
(8) Die SprecherInnen informieren die BAG regelmäßig über ihre Tätigkeit.
§ 9. Inkrafttreten und Änderung
Diese Geschäftsordnung tritt nach Zustimmung des Bundesvorstands in Kraft.
Verabschiedet am 29. November 2014 in Mainz.
Die Zustimmung des Bundesvorstands nach § 9 erfolgte am 24. März 2015.